Gebührenordnung

Für Landungen von Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten hat der Halter oder Führer ein Entgelt (Landegebühr) nach Maßgabe der Gebührenordnung an den Flugplatzbetreiber (Flugplatz Giebelstadt GmbH) zu entrichten.
Die Landegebühr wird mit der Landung fällig. Sie ist ein Entgelt im Sinne des §10 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes. Der Gebührenschuldner hat daher die Mehrwertsteuer gesondert zu entrichten.
Eine Landegebühr ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten.
Keine Landegebühr ist für Flugbewegungen eines Drehflügler innerhalb des Flugplatzes zu entrichten, die den Rollbewegungen von Flugzeugen entsprechen.

Detailierte Informationen und eine aktuelle Gebührentabelle finden Sie in dieser PDF-Datei.